
Zur Kenntnisnahme (z.K.) bzw. Zur Kenntnis ist ein Geschäftsgangvermerk, der der Unterrichtung anderer Stellen und Sachbearbeiter über einen Vorgang dient. Diese nehmen den vorgelegten Entwurf zur Kenntnis und können so ggf. Stellung nehmen oder eigene Schritte einleiten. Der Posteingang einer Behörde wird gemäß der dortigen Geschäftsordnun...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Zur_Kenntnisnahme
Keine exakte Übereinkunft gefunden.